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BGB § 641a Fertigstellungsbescheinigung
[ Auszug: (1) Der Abnahme steht es gleich, wenn dem Unternehmer von einem Gutachter eine Bescheinigung darüber erteilt wird, dass ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]
[ BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag ] [ BGB Vergütung ] [ BGB Abschlagszahlungen ] [ BGB Sach- und Rechtsmangel ] [ BGB Rechte des Bestellers bei Mängeln ] [ BGB Verjährung der Mängelansprüche ] [ BGB Nacherfüllung ] [ BGB Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz ] [ BGB Selbstvornahme ] [ BGB Minderung ] [ BGB Haftungsausschluss ] [ BGB Abnahme ] [ BGB Fälligkeit der Vergütung ] [ BGB Fertigstellungsbescheinigung ] [ BGB Mitwirkung des Bestellers ] [ BGB Kündigung bei unterlassener Mitwirkung ] [ BGB Gefahrtragung ] [ BGB Verantwortlichkeit des Bestellers ] [ BGB Vollendung statt Abnahme ] [ BGB Unternehmerpfandrecht ] [ BGB Sicherungshypothek des Bauunternehmers ] [ BGB Bauhandwerkersicherung ] [ BGB Kündigungsrecht des Bestellers ] [ BGB Kostenanschlag ] [ BGB Anwendung des Kaufrechts *) ]